Satzung

Stand 29. September 2017


§1 Vereinsname

Der Verein führt den Namen „Bremer Schützenbund e.V.“. Er hat seinen Sitz in Bremen und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Bremen unter der Geschäfts-Nr. VR 2801 eingetragen.

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Er wird im folgenden Text als „BSB“ geführt.

Er ist Mitglied im Nordwestdeutschen (NWDSB) und dem Deutschen Schützenbund (DSB) e.V. Er erkennt deren Satzungen an.

Sein Vereinsgebiet umfasst die Stadtgemeinde Bremen, die beiden Gemeinden Stuhr und Weyhe, die Ortschaft Barrien
(Syke) im Landkreis Diepholz sowie den Ortsteil Neuenkirchen (Schwanewede) im Landkreis Osterholz-Scharmbeck und den Ortsteil Heidkrug im Stadtgebiet Delmenhorst.

§ 2 Zweck des BSB

  1. Zweck des BSB ist die Förderung des Sports.
    Als Dachverband vertritt der BSB die Interessen seiner unmittelbaren Mitglieder (Vereine) und mittelbaren Mitglieder (Kreise) und die Interessen des Schützenwesens in seinem Verbandsgebiet
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Zusammenfassen, Anleiten und Weiterbilden aller im Verbandsgebiet den Schießsport betreibenden
      Schützenvereine und Kreisschützenverbände unter Wahrung ihrer vereinsrechtlichen Selbstständigkeit
    • Förderung und Durchführung des Schieß- und Bogensports
    • Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums
    • Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit
    • Präsentation des Schießsports und der Schützentradition nach innen und außen

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der BSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der BSB verurteilt jegliche Gewalt unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist und
    wirkt dieser entgegen. Er gewährt hiervon Betroffenen Schutz und Hilfe. Der BSB betreibt mit seinen Disziplinen
    im Schieß- und Bogensport einen gewaltfreien Sport.
  3. Der BSB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des BSB dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BSB. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des BSB erhalten sie keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des BSB.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Zuwendungen an steuerbegünstigte Mitglieder des BSB im Sinne des § 58 Nr. 2 Abgabenordnung sind zulässig.
  5. Sämtliche Mitglieder der Organe des BSB sowie seiner Kommissionen und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit
    ehrenamtlich aus. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  6. Abweichend von Absatz 5 kann die Delegiertenversammlung beschließen, dass die Mitglieder der Organe für ihren Arbeits- und Zeitaufwand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten (Pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
    Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Verbandes.
  7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des BSB

§ 4 Mitglieder

  1. Unmittelbares Mitglied im BSB können nur Gemeinschaften werden, die den Schießsport ausüben und als steuerbegünstigt anerkannt sind.
  2. Mittelbares Mitglied können Zusammenschlüsse solcher Gemeinschaften werden, wenn es sich dabei um
    eingetragene Vereine handelt, die sich aufgrund eines freiwilligen Beschlusses gebildet haben (Schützenkreise).
    Deren Zweck muss mit dem Vereinszweck gemäß § 2 dieser Satzung identisch sein. Sie müssen ihrerseits
    ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Ihre Satzung darf nicht im Widerspruch zu
    dieser Satzung stehen.
  3. Einzelpersonen, die sich um das Schützenwesen besonders verdient gemacht haben, können zu
    Ehrenmitgliedern bzw. zum Ehrenpräsidenten (gilt nur für Präsidenten) ernannt werden. Zuständig ist das
    Gesamtpräsidium in dieser Angelegenheit.
  4. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern, die Rechte und Pflichten, sowie der Austritt der Mitglieder ist geregelt in
    der Ordnung zur Mitgliedschaft im BSB.

§ 5 Die Organe des Vereins sind

  1. die Delegiertenversammlung
  2. das Präsidium
  3. das Gesamtpräsidium

§ 6 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung (Bremer Schützentag) besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums sowie den
    Delegierten der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder.

    Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Präsidium oder einem anderen Vereinsorgan zu
    besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder (Delegiertenversammlung)
    geordnet.
  2. Stimmrecht haben:
    • a. die unmittelbaren Mitglieder
    • b. das Präsidium
    • c. die Kreisvorsitzenden

      Die Mitglieder zu b und c können nicht gleichzeitig Delegierte ihrer Vereine sein.

      Jedem unmittelbaren Mitglied steht für je 50 eigene angemeldete Mitglieder ein Delegierter zu. Die Mitgliederzahl ist dabei auf volle 50 aufzurunden.

      Jeder Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Delegierten. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder der eine Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von 75 % (fünfundsiebzig) der erschienen Delegierten erforderlich.

    Zur Änderung des Zwecks des BSB ist die Zustimmung aller unmittelbaren Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Jedes unmittelbare Mitglied gem. § 4.1 hat eine Stimme.
  4. Die ordentliche Delegiertenversammlung hat, dem Schützenjahr angepasst, jedes Jahr stattzufinden.

    Außerdem hat eine außerordentliche Delegiertenversammlung stattzufinden, wenn

    a. das Interesse des BSB es erfordert,
    b. der Präsident es verlangt
    c. ein Viertel der unmittelbaren Mitglieder im Sinne von § 4.1 es verlangen.
  5. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Präsidium mitgeteilte E-Mail-Adresse. Für die Einberufung genügt jeweils die Absendung der E-Mail. Außerdem kann die Einladung auf einem anderen elektronischen Weg oder durch einen einfachen Brief an die angegebene Postadresse, wenn weder eine E-Mail-Adresse noch eine andere elektronische Adresse bekannt ist, übermittelt werden. Zwischen der Absendung der Einberufung und dem Versammlungstermin muss eine Frist von wenigstens 4 (vier) Wochen liegen.

    Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist es erforderlich, dass ihr Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird.

    Es ist grundsätzlich offen abzustimmen, wenn die Delegiertenversammlung nicht eine geheime Abstimmung beschließt.
  6. Anträge, die Gegenstand der Beschlussfassung sein sollen, sind schriftlich zu begründen. Sie müssen spätestens
    2 (zwei) Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung beim Präsidenten eingereicht werden. Andernfalls werden sie bei der Einberufung der Versammlung nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
  7. Der Delegiertenversammlung obliegt, soweit erforderlich, die Wahl der anderen Organe des BSB. ihrer Stellvertreter, und zwar für eine Amtszeit von jeweils vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

    Die Modalitäten bei der Wahl der Präsidiumsmitglieder und der Kassenrevisoren sind in §§ 15.1 und 15.2 der Geschäftsordnung geregelt.
  8. Die Delegiertenversammlung hat für die Dauer von jeweils drei Jahren drei Kassenrevisoren zu wählen. Dabei darf aus jedem Kreis nur ein Kassenrevisor gewählt werden.

    Mindestens zwei der Kassenrevisoren haben zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres eine Prüfung der Bücher vorzunehmen und ihren Prüfungsbericht der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung vorzulegen.

    Auf Wunsch der Delegiertenversammlung oder des Präsidiums sind weitere Kassenrevisionen vorzunehmen.
  9. Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Der Versammlungsleiter hat zunächst die Stimmberechtigung der erschienen Delegierten zu prüfen und festzustellen. Es ist grundsätzlich von einem Protokollführer eine Niederschrift des Versammlungsverlaufs anzufertigen.

§ 8 Das Gesamtpräsidium

Dem Gesamtpräsidium gehören an:

  • 8.1 die Mitglieder des Präsidiums
  • 8.2 der/die Ehrenpräsidenten
  • 8.3 die Ehrenmitglieder
  • 8.4 der stellv. Schriftführer
  • 8.5 der stellv. Schatzmeister
  • 8.6 die stellv. Sportleiter
  • 8.7 die stellv. Jugendleiter
  • 8.8 die/der stellv. Damenleiter/in
  • 8.9 die 1. Vorsitzenden der mittelbaren Mitglieder
  • 8.10 die Referenten/innen (A und B)
  • 8.11 der Presseleiter
  • 8.12 die Jugendsprecher/innen

Dem Gesamtpräsidium obliegt die Verhandlung und Entscheidung über Ausschlussanträge und die
Beschlussfassung über die Bezahlung angemessener Entschädigungen von Organen (§ 3 Ziff. 2). § 9 Ziff. 2 und
4 findet entsprechende Anwendung.

Seine Mitglieder sind berechtigt vom Präsidium jederzeit Auskunft über dessen Beschlüsse zu verlangen.
Das Gesamtpräsidium hat mindestens zweimal im Jahr zusammenzutreten. Auf Antrag hat das Gesamtpräsidium
zu weiteren Sitzungen zusammenzutreten, wenn es erforderlich ist. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des
Gesamtpräsidiums.

Die Einberufung hat durch den Präsidenten zu erfolgen. § 8 Ziff. 5 findet Anwendung.

§ 9 Ordnungen

Der BSB regelt seine Angelegenheiten durch diese Satzung, durch Ordnungen, durch Richtlinien und durch
Beschlüsse seiner Organe.
Zu diesem Zweck bestehen, werden erlassen oder können erlassen werden, insbesondere:

a) Die Geschäftsordnung,
b) Die Finanzordnung,
c) Die Ordnung zur Mitgliedschaft
d) Die Datenschutzordnung
e) Die Ehrenratsordnung,
f) Die Ehrungsordnung
g) Die Jugendordnung

Die Ordnungen werden vom Gesamtpräsidium und den 1. Vorsitzenden der unmittelbaren Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben und sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

Anträge zu Ordnungen und Richtlinien können im laufenden Jahr an das Präsidium gerichtet werden. Sollte eine
negative Entscheidung getroffen werden, ist im Weiteren die Delegiertenversammlung dafür zuständig, eine
abschließende Entscheidung zu treffen.

§ 10 Datenschutz

Der Datenschutz im BSB ist in der Datenschutzordnung geregelt.

§ 11 Sitz und Stimme

Der Präsident des Vereins hat Sitz und Stimme in allen Ausschüssen. Er kann im Verhinderungsfall durch einen
Vizepräsidenten vertreten werden.

§ 12 Auflösung

  1. Der Antrag auf Auflösung des BSB muss mindestens von 50% der Hälfte der unmittelbaren Mitglieder gestellt
    und schriftlich begründet werden. Er ist beim Präsidium einzureichen. 8.1
  2. Ein entsprechender Beschluss auf Auflösung kann nur in einer Delegiertenversammlung mit einer Mehrheit von
    75 % (fünfundsiebzig) der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
  3. Falls es die Delegiertenversammlung nicht anders beschließt, wird im Falle der Auflösung der
    vertretungsberechtigte Vorstand gemäß BGB als Liquidatoren des BSB bestellt
  4. Bei Auflösung des BSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des BSB an den Nordwestdeutschen Schützenbund (NWDSB), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Schießsport) zu verwenden hat. Der NWDSB erhält die Auflage, das Vermögen, falls eine andere Körperschaft die Tradition und Aufgaben des
    BSB übernimmt, an diese andere Körperschaft weiterzugeben, sofern diese als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist.
  5. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn das zuständige Finanzamt ihr zustimmt.

§ 13 Gültigkeit

  1. Die vorliegende Satzung wurde durch die Delegiertenversammlung am September 2017 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister am 31.01.2018 beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.
  3. Die bisherige Satzung des BSB, Beschluss vom 04. Mai 2005, tritt zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft
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